52 - Beteiligung X (Vorstufen der Beteiligung) [ID:33434]
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Herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Das ist im Verhältnis ein sehr, sehr kurzer Podcast,

der sich mit strafbaren Vorstufen der Beteiligung mehrerer befasst und gemeint ist jetzt hier

strafbare Vorstufen noch über den Versuch hinaus. Den Versuch bei der Beteiligung mehrerer haben wir

im letzten Podcast behandelt. Hier geht es also um Konstellationen, in denen wir noch nicht einmal

den Versuch einer Tat haben oder eine Teilnahme haben und trotzdem eventuell schon eine Strafbarkeit

eintreten soll oder eintreten kann nach dem Gesetz. Und diese Konstellation wollen wir uns anschauen.

Bei einer Einordnung in unser Schema zu der Beteiligung mehrerer habe ich das mal so

gekennzeichnet, dass es im Grunde genommen vor allem um den Bereich der Täterschaft geht,

um den Bereich der Teilnahme nur so ein kleines bisschen in der Abgrenzung mehr oder weniger.

Denn all diese Strafbaren, ja Vorbereitungshandlungen, diese Strafbaren Vorstufen der Beteiligung

betreffen eigentlich im Kern vor allem täterschaftliches Verhalten. Deswegen gehört

es eher sozusagen in diese Schiene. Aber letztendlich ist das so ein eigener Bereich,

so eine eigene kleine feine, auch selten vorkommende Welt, von der man trotzdem schon

einmal gehört haben sollte. Und diese Welt findet sich sozusagen insgesamt im Paragrafen 30 StGB.

Ganz genau gesagt geht es um den Paragraph 30 Absatz 2 StGB. Den 30 Absatz 1 StGB haben wir

schon im letzten Podcast kennengelernt beim Versuch der Anstiftung. Und der Paragraph 30 Absatz 2 StGB

heißt nun ebenso wird bestraft, also genau wie im Paragraph 30 Absatz 1 der Versuch der Anstifter

bestraft wird, ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen

annimmt oder wer mit einem anderen verabredet ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

Wegen dieses oder zu ihm anstiften. Am Schluss habe ich so diese paar in der Folie vorher diese

paar roten Buchstaben in Teilnahme mit drin gehabt. Also es hat auch einen Bezug zur Teilnahme,

aber der typische Fall ist eigentlich, dass wir hier von irgendwelchen Vorstufen zu einer

tätenschaftlichen Begehung letzten Endes sprechen. Also drei Möglichkeiten sich bereit erklären,

ein Verbrechen zu begehen, das Erbieten eines anderen ein Verbrechen zu begehen,

annehmen oder sich mit einem anderen verabreden ein Verbrechen zu begehen. Und da stellt sich

jetzt natürlich die Frage im Grunde genommen, warum sind diese letztlich noch vor dem Versuchsstadium

liegenden Handlungen überhaupt unter Strafe gestellt, wenn sie sich an dieses Ablaufschema

des vollendeten Begehungsdeliktes mal erinnern, von ganz Beginn vom Tatentschluss bis zur Beendigung.

Das war bei den Versuchsfolien mal diese Folie mit dem Panzerknackerbildern. Da haben wir gesagt,

Vorbereitungshandlungen sind gerade noch nicht strafbar. Typischerweise verläuft die

die Abgrenzung zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit zwischen Vorbereitungshandlung

und unmittelbarem Ansetzen. Aber bei mehreren Beteiligten haben wir aufgrund der Gruppendynamik,

die hier entstehen kann, wenn man sich vorher so über eine geplante Tat austauscht, eben ein

höheres Risiko, dass es dazu tatsächlich kommt. Wenn sich ein Alleintäter ganz allein Gedanken

macht, ich könnte eigentlich eine Straftat begehen, dann denkt er darüber nach und dann wird er

vielleicht relativ häufig sagen, irgendwie ist es ja trotzdem nicht richtig und ich habe das noch

nie gemacht und es ist auch gefährlich und ich komme vielleicht ins Gefängnis. Ich lasse es sein,

ich verfolge diesen Plan nicht weiter nach. In dem Moment, in dem mehrere Leute sich irgendwie

ausgetauscht haben, das zusammen geplant haben, der eine gesagt hat, ich kann das machen oder der

andere gesagt hat, super gute Idee, wenn du das machst, finde ich voll toll von dir. Da haben wir

eben diese Gefahr, dass in dieser Gruppendynamik auch eine Bindung entsteht und jemand irgendwie

nicht mehr so richtig aus dieser Situation herauskommt und diesem erhöhten Risiko ist

eben geschuldet, dass dann schon diese spezifischen, nennen wir es mal kommunikativen

Vorbereitungshandlungen jedenfalls für Verbrechen, Mindeststrafe, Einjahr-Freier-Strafe, Paragraf 12,

Absatz 1, STGB, jedenfalls für Verbrechen, dass die hier dann schon unter Strafe gestellt sind.

Was gehört nun alles in den 30 Absatz 2 STGB? Wir hatten es ja eben schon kurz aufgezählt,

also zunächst 30 Absatz 2 Variante 1 STGB, sich bereit erklären ein Verbrechen zu begehen. Ich

sage am anderen gegenüber, du, ich könnte diese Straftat begehen. Ich wäre damit einverstanden.

Idee ist, wenn ich mich dem gegenüber dazu bereit erklärt habe, dann traue ich mich vielleicht nicht

unbedingt einen Rückzieher zu machen. In einer neueren Entscheidung des BGH, ganz interessant,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:18:09 Min

Aufnahmedatum

2021-05-27

Hochgeladen am

2021-05-27 15:26:06

Sprache

de-DE

Tags

Verbrechensverabredung Erbieten eines Verbrechens
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